Allerdings obliegt gemäss der einschlägigen Gesetzgebung die Realisierung des Wohnungsbaus nicht dem Gemeinwesen. Mit anderen Worten ist es im Kanton Aargau zwar Aufgabe des Gemeinwesens, den Wohnungsbau und das Wohneigentum (durch finanzielle Zuschüsse) zu fördern, nicht aber Wohnungen zu erstellen; dies ist ausschliesslich Aufgabe privater Trägerschaften. Damit kommt selbst dem staatlich geförderten Wohnungsbau keine planungsrechtlich relevante öffentliche Zweckbestimmung zu. Dieser ist auch auf die Zonen für öffentliche Bauten nicht angewiesen, sondern gehört in eine «private» Bauzone.