2 von 6 er den sozialen Wohnungsbau fördern (§ 47 Abs. 3 KV). Der Kanton Aargau kommt diesen Aufgaben mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz nach (Gesetz über die Förderung des Baus von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung vom 14. Januar 1969; SAR 873.700). Dieses bestimmt in § 1 Abs. 1, dass der Kanton den Bau von preisgünstigen Wohnungen für Betagte, Invalide und kinderreiche Familien fördert. Allerdings obliegt gemäss der einschlägigen Gesetzgebung die Realisierung des Wohnungsbaus nicht dem Gemeinwesen.