Immerhin liegt die Förderung von Wohnbau und Wohneigentum als Staatsaufgabe grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 108 BV). Gemäss der Verfassung des Kantons Aargau soll der Staat im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse Vorkehren treffen, damit jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann (§ 25 Abs. 2 lit. c KV). Ausserdem kann