Anders als beispielsweise der Kanton Zürich, welcher den Bau von Alterswohnungen in § 60 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) explizit zur öffentlichen Aufgabe erklärt, verfügt der Kanton Aargau über keine entsprechende Sonderbestimmung, aus der sich das öffentliche Interesse am Bau von Alterswohnungen und damit der Zonenkonformität in der Zone OE direkt ableiten liesse. Ebenso wenig lassen die Materialien zum Baugesetz oder die kommunalen Vorschriften entsprechende Schlüsse zu. Immerhin liegt die Förderung von Wohnbau und Wohneigentum als Staatsaufgabe grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. Art.