Ob und wofür öffentliche Bauten und Anlagen errichtet werden müssen, ergibt sich aus den Staatsaufgaben und öffentlichen Interessen, die durch den Gesetzgeber weiter konkretisiert werden (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 20 zu Art. 18 RPG). Anders als beispielsweise der Kanton Zürich, welcher den Bau von Alterswohnungen in § 60 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) explizit zur öffentlichen Aufgabe erklärt, verfügt der Kanton Aargau über keine entsprechende Sonderbestimmung, aus der sich das öffentliche Interesse am Bau von Alterswohnungen und damit der Zonenkonformität in der Zone OE direkt ableiten liesse.