{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2015-02-02", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Alterswohnungen-in-e_2015-02-02.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2015-02-02-alterswohnungen-zone-oeffentliche-bauen-und-anlagen-ebvu.pdf", "Checksum": "9011b4066765883c584e263b2848e069"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Bauen und Anlagen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.02.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.02.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.02.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Alterswohnungen sind ohne Sicherstellung des öffentlichen Zwecks in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zonenkonform."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:17", "Checksum": "5802a6a9925ec3a6ba522e46956cb35c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.02.2015\nRegeste:\n– Alterswohnungen sind ohne Sicherstellung des öffentlichen Zwecks in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zonenkonform.\n\nAlterswohnungen in einer Zone für öffentliche Bauen und Anlagen\n– Alterswohnungen sind ohne Sicherstellung des öffentlichen Zwecks in der Zone für\nöffentliche Bauten und Anlagen nicht zonenkonform.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. Februar 2015\n(BVURA.14.605).\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Planerische Ausgangslage\n\n… Laut Art. 1 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) soll der Gestaltungsplan «H.» die bestehenden\nbaurechtlichen Bestimmungen von § 13 BNO im Hinblick auf den Bau eines Pflegezentrums und von\nAlterswohnungen, kombiniert mit einem entsprechenden Angebot von Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (7x24 h Betreuung) sowie einem öffentlichen Begegnungszentrum, präzisieren. Er beabsichtigt die Schaffung der bau- und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Grundlagen für\neine geordnete bauliche Entwicklung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Gebiet «H.».\nZudem sollen die Anforderungen an eine der landschaftlich empfindlichen Lage angemessene Umgebungsgestaltung definiert werden.\n\nZu diesem Zweck scheidet der Gestaltungsplan sieben Baufelder aus… Diese Baufelder sind gemäss Art. 6 SNV grundsätzlich für die Erstellung von Hochbauten für ein Pflegezentrum und für Alterswohnungen mit entsprechenden Einrichtungen für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen bestimmt und sind im Grundsatz nach den jeweils aktuellsten «Planungsrichtlinien Altersgerechte\nWohnbauten» (Schweizer Fachstelle für behindertengerechtes Bauen) zu erstellen. Laut dem Planungsbericht sollen die sechs Gebäude im südlichen Teil des Areals mit Miet- und Eigentumswohnungen belegt werden, wobei ein Wohnungsmix von 2,5 bis 5,5 Zimmerwohnungen angeboten wird.\nUm eine demographische Durchmischung (Generationenwohnen) zu beeinflussen, könne ergänzend\nangedacht werden, zwei Gebäude explizit für Familienwohnungen auszuweisen. …\n\n5. Zonenkonformität\n\n5.1 …\n\nMit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden hauptsächlich die fehlende Zonenkonformität\nder geplanten Alterswohnungen in der Zone OE der Gemeinde B. …\n\n5.2\n\n5.2.1\n\n… Das vorliegend massgebliche Gebiet «H.» ist laut Bauzonenplan der Zone für öffentliche Bauten\nund Anlagen (OE) zugewiesen. Wie erwähnt ist die Zone OE gemäss § 13 BNO für vorhandene und\nkünftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.\n\nIn den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken\nbzw. Interessen dienende Werke erstellt werden. Private Vorhaben sind nicht zulässig; auch nicht als\n«provisorische», mit Beseitigungsrevers belastete Bauten (AGVE 2000, S. 209 f. mit Hinweisen;\nCHRISTIAN HÄUPTLI in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N 90 ff.).\nVoraussetzung zur Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist auch, dass das\ngeltend gemachte zukünftige Bedürfnis genügend konkretisiert ist. Es ist vom Gemeinwesen so genau wie möglich anzugeben, und die Errichtung der öffentlichen Baute muss mit einiger Sicherheit zu\nerwarten sein (AGVE 2000, S. 210).\n\nDie Arten der dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen sind äusserst vielfältig. Die\nöffentlichen Bauten und Anlagen, d.h. Bauwerke, welche die öffentliche Hand in Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben erstellt, dienen dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert, entweder als Verwaltungsvermögen oder als Sachen im Gemeingebrauch (AGVE 2000,\nS. 211). Dazu gehören Schulhäuser, Spitäler, Gefängnisse, öffentliche Verwaltungsgebäude, Altersund Pflegeheime usw. Solche Bauten dienen fraglos öffentlichen Zwecken. Zu den im öffentlichen\nInteresse liegenden Bauten und Anlagen gehören aber auch Bauten privater Bauherren, die im weitesten Sinne Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrnehmen helfen. Zu den\nöffentlichen Bauten und Anlagen zählen daher auch Schwimmbäder, Tennisanlagen (AGVE 1976,\nS. 238 ff.) und Schrebergartenanlagen (AGVE 1988, S. 340 ff.); an ihrem Bestehen wurde ein Allgemeininteresse bejaht. Selbst der Betrieb eines Pfadihauses liegt laut Verwaltungsgericht im öffentlichen Interesse und ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (AGVE 2000,\nS. 209 ff.). Demgegenüber gilt der private Wohnungsbau, selbst wenn er staatlich gefördert wird, im\nPlanungs- und Baurecht nicht als öffentlicher Zweck (BERNHARD W ALDMANN, Zonen für öffentliche\nBauten und Anlagen, in: BR 2003, S. 89). Ob dies auch für den Bau von Alterswohnungen gilt, ist\numstritten (W ALDMANN, a.a.O., S. 89). Jedenfalls hatten die kantonalen Behörden die Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone OE – soweit ersichtlich – bislang noch nicht zu beurteilen (vgl.\ndazu AGVE 2000, S. 211, welcher für Alters- und Pflegeheime die Zonenkonformität bejaht, Alterswohnungen jedoch nicht zu beurteilen hatte).\n\n5.2.2\n\n"}