In einem solchen Fall obliegt es dem Kanton als Beschwerdeinstanz und Genehmigungsbehörde für diese Schwebezeit bis zum Abschluss der Verfahren die nötige Rechtsklarheit zu schaffen mit dem Ziel, den Handlungsspielraum der kommunalen Planungsbehörde zu sicheren und zu verhindern, dass zwischenzeitlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, die diesen Handlungsspielraum nehmen oder untunlich einengen (§ 20 VRPG und §§ 29 f. BauG). Es ist daher anzuordnen, dass bis zur Rechtskraft des noch ausstehenden einwohnerrätlichen Entscheids § 4 Abs. 4 BNO-Entwurf anwendbar ist, da nur so eine ungünstige Präjudizierung verhindert werden kann.