Bei einer teilweisen Nichtgenehmigung und Rückweisung wie im vorliegenden Fall kann unklar sein, was gilt, bis die Gemeinde (der Einwohnerrat) über die fragliche Bestimmung entschieden und der Kanton, soweit nötig, sie genehmigt hat. In einem solchen Fall obliegt es dem Kanton als Beschwerdeinstanz und Genehmigungsbehörde für diese Schwebezeit bis zum Abschluss der Verfahren die nötige Rechtsklarheit zu schaffen mit dem Ziel, den Handlungsspielraum der kommunalen Planungsbehörde zu sicheren und zu verhindern, dass zwischenzeitlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, die diesen Handlungsspielraum nehmen oder untunlich einengen (§ 20 VRPG und §§ 29 f. BauG).