Die Frage, ob betroffene Dritte vorher noch speziell anzuhören sind, bevor der Einwohnerrat beschliesst, dürfte sich hier kaum stellen, da die strittige Bestimmung generell-abstrakten Charakter hat und es darum geht, die Norm zu bestätigen, zu streichen oder sie zu präzisieren und einzugrenzen. Auch sieht § 25 Abs. 1 BauG nicht vor, dass in einem solchen Fall  bei Abweichungen vom öffentlich aufgelegten Planentwurf  das Einwendungsverfahren zu wiederholen wäre. Aus dem Bundesrecht ergibt sich nichts anderes (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 1C_441/2015 vom 18. November 2015, Erw.