Wenn wie hier ein einzelner Teil der Nutzungsplanvorlage an den Stadtrat zurückzuweisen ist mit der Anweisung, den Teil (und allenfalls weitere davon betroffene Teile) erneut dem Einwohnerrat zum Beschluss vorzulegen, liegt es im stadträtlichen Ermessen, die dafür nötigen Abklärungen (allenfalls auch beim Kanton im Sinne einer Vorprüfung) zu treffen und einen Antrag zu formulieren, der sich als konsensfähig erweisen kann und rechtlich zulässig ist.