2 von 3 § 66 N 3). Die politische Wertung der Vorlage (des stadträtlichen Entwurfs) obliegt allemal dem Einwohnerrat als der staatsleitenden politischen Behörde. Er ist nicht an den Entwurf der Verwaltung gebunden, sondern durchaus berechtigt, im Rahmen der Thematik der öffentlichen Ausschreibung (in zweiter Lesung) auch wesentliche Änderungen an der Vorlage anzubringen. Gleiches gilt bezüglich der Vorprüfung durch den Kanton. Sie hat keine Bindungswirkung. Doch riskiert die Gemeinde die Nichtgenehmigung, wenn ihr Beschluss das Vorprüfungsergebnis missachtet. 4.5