Die Erforderlichkeit der Durchführung eines öffentlichen Mitwirkungsverfahrens hat zum Ziel, die Meinung und Akzeptanz der Bevölkerung zu einer Gesetzes- oder Nutzungsplanvorlage zu erfragen, schränken aber die Kompetenz und die Verpflichtung des Legislativorgans nicht ein, "nach eigenständigem Urteil die Entscheide zu treffen, nachdem sie die Informationen und Auffassungen gehört haben. Die Anhörung verringert die Repräsentationsaufgabe der Behörden nicht, bereichert sie vielmehr und hebt ihre Bedeutung" (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau 1976,