Dass in einer Urnenabstimmung die Gemeinde der Nutzungsplanrevision als Ganzem zugestimmt hat, heilt die unzulässige Streichung von § 4 Abs. 4 BNO-Entwurf nicht, zumal diese Bestimmung nicht im Fokus der Abstimmung stand. Es ergibt sich, dass die Streichung von § 4b Abs. 4 BNO-Entwurf in Verletzung von Verfahrensvorschriften und also ungültig erfolgt ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. 4.4 Allerdings ist es nun nicht so, dass das Auflageverfahren und die Vorprüfung nochmals zu wiederholen wären, wie offenbar Stadtrat und Beschwerdeführer meinen.