§ 4b Abs. 4 BNO-Entwurf gibt dem Stadtrat das Recht, eine Bauherrschaft zu verpflichten, für das Entwerfen eines Gestaltungsplans ein Konkurrenzverfahren (Wettbewerb oder Studienauftrag gemäss einschlägigen Normen) durchzuführen. Dies stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte dar und führt unter Umständen zu spürbar höheren Investitionskosten. Namentlich dieser Kostenpunkt hat denn auch Anlass zu einer Einwendung gegeben. Eine solche Bestimmung bedarf der Grundlage in einem Gesetz (im formellen Sinn) und könnte nicht von der Exekutive in eigener Kompetenz beschlossen werden.