b BauG  beschiessen könnte. Diese Verfahrensvorschriften gelten auch, wenn das zuständige Beschlussorgan nicht die Gemeindeversammlung, sondern der Einwohnerrat ist, und zwar unabhängig davon, ob die Bestimmung, um die es geht, in der vorberatenden einwohnerrätlichen Kommission diskutiert worden ist oder nicht (Botschaft zur Teilrevision Baugesetz 07.314, 1. Lesung, vom 5. Dezember 2007, S. 49 f.).