Unwesentliche Änderungen hingegen, die in erster (in einer) Lesung beschlossen werden dürfen, sind Korrekturen bloss sprachlicher Art oder Änderungen, denen keine Gesetzesqualität im formellen Sinn zukommt und die daher auch der Gemeinderat in eigener Kompetenz  gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b BauG  beschiessen könnte.