In dieser zweiten Lesung kann sie zum Beispiel die fragliche Bestimmung streichen oder inhaltlich ändern und ferner auch weitere Anpassungen vornehmen, die damit in Zusammenhang stehen. Dieses zweistufige Verfahren entspricht den Erlassverfahren kantonaler Gesetze, die ebenfalls "zwei Lesungen" durchlaufen. Die Qualität des Entscheidakts soll dadurch gehoben werden (Deliberationseffekt). Unwesentliche Änderungen hingegen, die in erster (in einer) Lesung beschlossen werden dürfen, sind Korrekturen bloss sprachlicher Art oder Änderungen, denen keine Gesetzesqualität im formellen Sinn zukommt und die daher auch der Gemeinderat in eigener Kompetenz  gestützt auf § 25 Abs. 3 lit.