Der Stadtrat (handelnd als Organ der Einwohnergemeinde) stellt sich  anders als der Beschwerdeführer  auf den Standpunkt, dass die Streichung keine wesentliche Vorschrift betreffe. Bei der gestrichenen Bestimmung handle sich um eine blosse Kann-Formulierung. Massgebend sei letztlich die Qualität des Gestaltungsplans. Diese hänge nicht von einer formalen Verfahrensvorschrift ab. Es gehe hier um einen Einwohnerratsentscheid, dem die Bevölkerung zugestimmt habe, und nicht um einen Spontanentscheid einer Gemeindeversammlung. Auch dürfe die Anwendung der Vorschrift nicht dazu führen, dass sich das Beschlussverfahren unverhältnismässig in die Länge ziehe. 4.3