4.1 Im Streit liegt, ob die Streichung von § 4b Abs. 4 BNO-Entwurf durch den Einwohnerrat verfahrensrechtlich korrekt erfolgt ist. Einschlägige Bestimmung ist § 25 Abs. 2 BauG. Diese lautet: 2 Das zuständige Organ [hier: der Einwohnerrat] erlässt die Planung gesamthaft oder in Teilen. Will es wesentliche Änderungen anbringen, weist es den betroffenen Teil zur Überprüfung oder Überarbeitung an den Gemeinderat zurück. Es stellt sich die Frage, ob die Streichung eine wesentliche Bestimmung betrifft, die nur an einer zweiten Sitzung des Einwohnerrats  in zweiter Lesung  hätte beschlossen werden dürfen. 4.2