Allgemeiner Nutzungsplan: "Wesentliche Änderungen" am Entwurf des Gemeinderats – Will der Einwohnerrat (die Gemeindeversammlung) "wesentliche Änderungen" gegenüber dem gemeinderätlichen Entwurf beschliessen, bedarf es dazu einer zweiten Lesung. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift führt zur Zurückweisung zwecks Durchführung einer zweiten Lesung. Ein vorgängiges Auflage- und Einwendungsverfahren muss hingegen nicht nochmals durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 BauG; Erw. 4 und 6.1). – Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Klarstellung, was für die Zwischenzeit gilt (Erw. 6.2). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 7. April 2021 (RRB 2021-000434)