{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2021-04-07", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Allgemeiner-Nutzungs_2021-04-07.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2021-04-07-npl-wesentliche-aenderung.pdf", "Checksum": "80ebd24507fb0c685beb163cd567cf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Allgemeiner Nutzungsplan: \"Wesentliche Änderungen\" am Entwurf des Gemeinderats"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.04.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.04.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.04.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Will der Einwohnerrat (die Gemeindeversammlung) \"wesentliche Änderungen\" gegenüber dem gemeinderätlichen Entwurf beschliessen, bedarf es dazu einer zweiten Lesung. 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Ein vorgängiges Auflage- und Einwendungsverfahren muss hingegen nicht nochmals durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 BauG; Erw. 4 und 6.1). - Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Klarstellung, was für die Zwischenzeit gilt (Erw. 6.2).\n\nAllgemeiner Nutzungsplan: \"Wesentliche Änderungen\" am Entwurf des Gemeinderats\n– Will der Einwohnerrat (die Gemeindeversammlung) \"wesentliche Änderungen\" gegenüber\ndem gemeinderätlichen Entwurf beschliessen, bedarf es dazu einer zweiten Lesung. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift führt zur Zurückweisung zwecks Durchführung einer zweiten Lesung. Ein vorgängiges Auflage- und Einwendungsverfahren muss hingegen nicht\nnochmals durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 BauG; Erw. 4 und 6.1).\n– Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Klarstellung, was für die Zwischenzeit gilt\n(Erw. 6.2).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 7. April 2021 (RRB 2021-000434)\n\nAus dem Sachverhalt\n\nDer Stadtrat X. legte dem Einwohnerrat den Entwurf für eine Änderung des Allgemeinen Nutzungsplans zum Beschluss vor. Entgegen dem Antrag des Stadtrats strich der Einwohnerrat § 4b Abs. 4\naus dem BNO-Entwurf und beschloss die Nutzungsplanänderung. Die aus dem Entwurf gestrichene\nBestimmung lautete:\n§ 4b Gestaltungspläne\n…\n4 Bei grösseren Arealen oder besonderen Rahmenbedingungen kann der Stadtrat Konkurrenz-\n\nverfahren verlangen.\nGegen die Streichung dieser Bestimmung wurde Beschwerde erhoben.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Verletzung von § 25 Abs. 2 BauG\n\n4.1\n\nIm Streit liegt, ob die Streichung von § 4b Abs. 4 BNO-Entwurf durch den Einwohnerrat verfahrensrechtlich korrekt erfolgt ist. Einschlägige Bestimmung ist § 25 Abs. 2 BauG. Diese lautet:\n2 Das zuständige Organ [hier: der Einwohnerrat] erlässt die Planung gesamthaft oder in Teilen.\n\nWill es wesentliche Änderungen anbringen, weist es den betroffenen Teil zur Überprüfung\noder Überarbeitung an den Gemeinderat zurück.\n\nEs stellt sich die Frage, ob die Streichung eine wesentliche Bestimmung betrifft, die nur an einer\nzweiten Sitzung des Einwohnerrats  in zweiter Lesung  hätte beschlossen werden dürfen.\n\n4.2\n\nDer Stadtrat (handelnd als Organ der Einwohnergemeinde) stellt sich  anders als der Beschwerdeführer  auf den Standpunkt, dass die Streichung keine wesentliche Vorschrift betreffe. Bei der gestrichenen Bestimmung handle sich um eine blosse Kann-Formulierung. Massgebend sei letztlich die\nQualität des Gestaltungsplans. Diese hänge nicht von einer formalen Verfahrensvorschrift ab. Es\ngehe hier um einen Einwohnerratsentscheid, dem die Bevölkerung zugestimmt habe, und nicht um\neinen Spontanentscheid einer Gemeindeversammlung. Auch dürfe die Anwendung der Vorschrift\nnicht dazu führen, dass sich das Beschlussverfahren unverhältnismässig in die Länge ziehe.\n\n4.3\n\n§ 25 Abs. 2 BauG will verhindern, dass in der Gemeindeversammlung eine einzelne Person einen\nAntrag stellen und einen spontanen Entscheid der Gemeindeversammlung erwirken kann, die den \nin mehreren Jahren erstellten  Nutzungsplan in wesentlichen Punkten abändert. Will die Gemeindeversammlung eine solche wesentliche Änderung in Betracht ziehen, muss sie einen Rückweisungsantrag stellen, damit sie in einer zweiten Lesung über den Inhalt der strittigen Bestimmung beschliessen kann. In dieser zweiten Lesung kann sie zum Beispiel die fragliche Bestimmung streichen oder\ninhaltlich ändern und ferner auch weitere Anpassungen vornehmen, die damit in Zusammenhang\nstehen. Dieses zweistufige Verfahren entspricht den Erlassverfahren kantonaler Gesetze, die ebenfalls \"zwei Lesungen\" durchlaufen. Die Qualität des Entscheidakts soll dadurch gehoben werden (Deliberationseffekt). Unwesentliche Änderungen hingegen, die in erster (in einer) Lesung beschlossen\nwerden dürfen, sind Korrekturen bloss sprachlicher Art oder Änderungen, denen keine Gesetzesqualität im formellen Sinn zukommt und die daher auch der Gemeinderat in eigener Kompetenz  gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b BauG  beschiessen könnte. Diese Verfahrensvorschriften gelten auch,\nwenn das zuständige Beschlussorgan nicht die Gemeindeversammlung, sondern der Einwohnerrat\nist, und zwar unabhängig davon, ob die Bestimmung, um die es geht, in der vorberatenden einwohnerrätlichen Kommission diskutiert worden ist oder nicht (Botschaft zur Teilrevision Baugesetz\n07.314, 1. Lesung, vom 5. Dezember 2007, S. 49 f.).\n\n§ 4b Abs. 4 BNO-Entwurf gibt dem Stadtrat das Recht, eine Bauherrschaft zu verpflichten, für das\nEntwerfen eines Gestaltungsplans ein Konkurrenzverfahren (Wettbewerb oder Studienauftrag gemäss einschlägigen Normen) durchzuführen. Dies stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte dar und\nführt unter Umständen zu spürbar höheren Investitionskosten. Namentlich dieser Kostenpunkt hat\ndenn auch Anlass zu einer Einwendung gegeben. Eine solche Bestimmung bedarf der Grundlage in\neinem Gesetz (im formellen Sinn) und könnte nicht von der Exekutive in eigener Kompetenz beschlossen werden. Es handelt sich um eine wesentliche Bestimmung, die der Einwohnerrat, wenn er\nwie hier vom stadträtlichen Entwurf abweichen will (Streichung der Bestimmung), nur in einer zweiten\nLesung beschliessen darf.\n\n"}