ein Telefonanruf genügt. Jedenfalls ist dieser Aufwand erheblich geringer als jener der Beschwerdeinstanz, welche im Sinne eines Automatismus am Schluss des Verfahrens jeweilen das ganze Aktendossier dem Anwalt zusenden müsste. Das Verwaltungsgericht erachtet es als übertrieben, diesen formellen Punkt auf die Ebene "einer fairen und bürgernahen Verwaltungstätigkeit" zu heben (...). Als "Organ der Rechtspflege" (§ 1 des Anwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984) ist der Anwalt seinerseits verpflichtet, zu einer vernünftigen und rationellen Handhabung des Akteneinsichtsrechts Hand zu bieten." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/53) vom 16.08.1994 in Sachen W.H. V., Erw. II/2b/aa