Ein solches, offensichtlich reiner Routine entspringendes Begehren entbindet den Beschwerdeführer indessen nicht von der Pflicht, im späteren Verlauf des Verfahrens gezielt nochmals jene Aktenstücke anzufordern, welche er einzusehen wünscht. Den Rechtsuchenden darf zugemutet werden, in dieser Weise zur Verringerung des Verwaltungsaufwands einen Beitrag zu leisten (die Erfahrung beim Verwaltungsgericht zeigt, dass vom Recht auf Akteneinsicht eher spärlich Gebrauch gemacht wird). Der Aufwand, ein Gesuch auf Akteneinsicht im gegebenen Zeitpunkt nochmals zu stellen, ist minimal; ein Telefonanruf genügt.