aa) Dem Beschwerdeführer sei entgegen seinem ausdrücklichen Begehren keine Akteneinsicht gewährt worden, nachdem die Akten ergänzt worden seien (...). Es trifft zu, dass am Schluss der Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 1993 der Antrag auf "volle Akteneinsicht" gestellt worden ist (...). Ein solches, offensichtlich reiner Routine entspringendes Begehren entbindet den Beschwerdeführer indessen nicht von der Pflicht, im späteren Verlauf des Verfahrens gezielt nochmals jene Aktenstücke anzufordern, welche er einzusehen wünscht.