Akteneinsicht (rechtliches Gehör) Der routinemässig gestellte Antrag auf “volle Akteneinsicht” entbindet den Anwalt nicht, im späteren Verlauf des Verfahrens gezielt jene Akten anzufordern, die er einzusehen wünscht. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "2. b) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Baudepartement: