{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-08-16", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Akteneinsicht--recht_1994-08-16.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-08-16-akteneinsicht.pdf", "Checksum": "46345490ca9032950e6d81fce3181f2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Akteneinsicht (rechtliches Gehör)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.08.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.08.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.08.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der routinemässig gestellte Antrag auf “volle Akteneinsicht” entbindet den Anwalt nicht, im späteren Verlauf des Verfahrens gezielt jene Akten anzufordern, die er einzusehen wünscht."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:12", "Checksum": "b7492eae8a681840a35655ff5b7d2fd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.08.1994\nRegeste:\nDer routinemässig gestellte Antrag auf “volle Akteneinsicht” entbindet den Anwalt nicht, im späteren Verlauf des Verfahrens gezielt jene Akten anzufordern, die er einzusehen wünscht.\n\nAkteneinsicht (rechtliches Gehör)\nDer routinemässig gestellte Antrag auf “volle Akteneinsicht” entbindet den Anwalt nicht,\nim späteren Verlauf des Verfahrens gezielt jene Akten anzufordern, die er einzusehen\nwünscht.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"2.\nb)\nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Baudepartement:\n\naa)\nDem Beschwerdeführer sei entgegen seinem ausdrücklichen Begehren keine Akteneinsicht gewährt worden, nachdem\ndie Akten ergänzt worden seien (...). Es trifft zu, dass am Schluss der Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 1993 der\nAntrag auf \"volle Akteneinsicht\" gestellt worden ist (...). Ein solches, offensichtlich reiner Routine entspringendes\nBegehren entbindet den Beschwerdeführer indessen nicht von der Pflicht, im späteren Verlauf des Verfahrens gezielt\nnochmals jene Aktenstücke anzufordern, welche er einzusehen wünscht. Den Rechtsuchenden darf zugemutet werden,\nin dieser Weise zur Verringerung des Verwaltungsaufwands einen Beitrag zu leisten (die Erfahrung beim\nVerwaltungsgericht zeigt, dass vom Recht auf Akteneinsicht eher spärlich Gebrauch gemacht wird). Der Aufwand, ein\nGesuch auf Akteneinsicht im gegebenen Zeitpunkt nochmals zu stellen, ist minimal; ein Telefonanruf genügt. Jedenfalls\nist dieser Aufwand erheblich geringer als jener der Beschwerdeinstanz, welche im Sinne eines Automatismus am Schluss\ndes Verfahrens jeweilen das ganze Aktendossier dem Anwalt zusenden müsste. Das Verwaltungsgericht erachtet es als\nübertrieben, diesen formellen Punkt auf die Ebene \"einer fairen und bürgernahen Verwaltungstätigkeit\" zu heben (...). Als\n\"Organ der Rechtspflege\" (§ 1 des Anwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984) ist der Anwalt seinerseits verpflichtet, zu\neiner vernünftigen und rationellen Handhabung des Akteneinsichtsrechts Hand zu bieten.\"\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/53) vom 16.08.1994 in Sachen W.H. V., Erw. II/2b/aa\n"}