Akteneinsicht (rechtliches Gehör) Der routinemässig gestellte Antrag auf “volle Akteneinsicht” entbindet den Anwalt nicht, im späteren Verlauf des Verfahrens gezielt jene Akten anzufordern, die er einzusehen wünscht. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "2. b) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Baudepartement: aa) Dem Beschwerdeführer sei entgegen seinem ausdrücklichen Begehren keine Akteneinsicht gewährt worden, nachdem die Akten ergänzt worden seien (...). Es trifft zu, dass am Schluss der Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 1993 der Antrag auf "volle Akteneinsicht" gestellt worden ist (...). Ein solches, offensichtlich reiner Routine entspringendes Begehren entbindet den Beschwerdeführer indessen nicht von der Pflicht, im späteren Verlauf des Verfahrens gezielt nochmals jene Aktenstücke anzufordern, welche er einzusehen wünscht. Den Rechtsuchenden darf zugemutet werden, in dieser Weise zur Verringerung des Verwaltungsaufwands einen Beitrag zu leisten (die Erfahrung beim Verwaltungsgericht zeigt, dass vom Recht auf Akteneinsicht eher spärlich Gebrauch gemacht wird). Der Aufwand, ein Gesuch auf Akteneinsicht im gegebenen Zeitpunkt nochmals zu stellen, ist minimal; ein Telefonanruf genügt. Jedenfalls ist dieser Aufwand erheblich geringer als jener der Beschwerdeinstanz, welche im Sinne eines Automatismus am Schluss des Verfahrens jeweilen das ganze Aktendossier dem Anwalt zusenden müsste. Das Verwaltungsgericht erachtet es als übertrieben, diesen formellen Punkt auf die Ebene "einer fairen und bürgernahen Verwaltungstätigkeit" zu heben (...). Als "Organ der Rechtspflege" (§ 1 des Anwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984) ist der Anwalt seinerseits verpflichtet, zu einer vernünftigen und rationellen Handhabung des Akteneinsichtsrechts Hand zu bieten." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/53) vom 16.08.1994 in Sachen W.H. V., Erw. II/2b/aa