Der Gemeinderat U. hat, indem er (auch) die Beschwerdeführer 2 als Grundeigentümer ins Recht fasste, diese Grundsätze nicht verletzt. Der Grundeigentümer verfügt über die umfassende Sachherrschaft und damit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2, S. 4) - über rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten auf dinglich und obligatorisch Berechtigte, und er ist regelmässig auch auf einfache Art und Weise (über das Grundbuch) eruierbar. So vorzugehen, ist jedenfalls durchaus haltbar. Der Adressat wird dadurch nicht in unzumutbarer Weise belastet; er hat ja, wenn er nicht selber Verhaltensstörer ist, diesen lediglich anzuhalten, der gemeinderätlichen Aufforderung