b) Ist wie hier eine Mehrzahl von Störern vorhanden, so liegt es im (pflichtgemässen) Ermessen der zuständigen Behörde, wen sie ins Recht fassen will; Verhaltens- und Zustandshaftung bestehen nebeneinander, und die Pflicht zur Störungsbeseitigung kann alternativ oder kumulativ jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer auferlegt werden (BGE 107 Ia 24; erwähnter VGE in Sachen B., S. 5; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 135 B III). Der Gemeinderat U. hat, indem er (auch) die Beschwerdeführer 2 als Grundeigentümer ins Recht fasste, diese Grundsätze nicht verletzt.