Aus den Erwägungen "3. (...) a) Wie das Baudepartement richtig ausführt, sind die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist dies derjenige, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltens- oder Handlungsstörer), aber auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer). (vgl. zum Ganzen: BGE 107 Ia 23 mit Hinweisen; AGVE 1988, S. 394; VGE IIII/72 vom 17. August 1989 in Sachen B., S. 5; Ulrich Häfelin / Georg Müller,