{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-02-21", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Adressat-einer-Besei_1994-02-21.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-02-21-adressat-einer-beseitigungsverfuegung.pdf", "Checksum": "895356bdb659fdc74084d734d7abc307"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Adressat einer Beseitigungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Beseitigungsbefehl geht an den Störer. Bei einer Mehrzahl von Störern liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Baupolizeibehörde, wen sie ins Recht fassen will."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:29", "Checksum": "287a45709ac86a1e6b8d245d77e2e5c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1994\nRegeste:\nDer Beseitigungsbefehl geht an den Störer. Bei einer Mehrzahl von Störern liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Baupolizeibehörde, wen sie ins Recht fassen will.\n\nAdressat einer Beseitigungsverfügung\nDer Beseitigungsbefehl geht an den Störer. Bei einer Mehrzahl von Störern liegt es im\npflichtgemässen Ermessen der Baupolizeibehörde, wen sie ins Recht fassen will.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"3. (...)\na)\nWie das Baudepartement richtig ausführt, sind die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen\nMassnahmen grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist dies\nderjenige, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten\nDritter verursacht hat (Verhaltens- oder Handlungsstörer), aber auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen\nZustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer). (vgl. zum Ganzen: BGE 107 Ia 23 mit\nHinweisen; AGVE 1988, S. 394; VGE IIII/72 vom 17. August 1989 in Sachen B., S. 5; Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 1927 ff.). Als Störer und mögliche\nAdressaten der gemeinderätlichen Beschlüsse vom 8. Juni und 26. Oktober 1993 fallen demnach sowohl die\nBeschwerdeführerin 1 als Wohnungsmieterin und Verursacherin des ordnungswidrigen Zustands als auch die\nBeschwerdeführer 2 als Liegenschaftseigentümer in Betracht.\n\nb)\nIst wie hier eine Mehrzahl von Störern vorhanden, so liegt es im (pflichtgemässen) Ermessen der zuständigen Behörde,\nwen sie ins Recht fassen will; Verhaltens- und Zustandshaftung bestehen nebeneinander, und die Pflicht zur\nStörungsbeseitigung kann alternativ oder kumulativ jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer auferlegt werden (BGE 107 Ia\n24; erwähnter VGE in Sachen B., S. 5; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 135 B III). Der Gemeinderat U. hat, indem\ner (auch) die Beschwerdeführer 2 als Grundeigentümer ins Recht fasste, diese Grundsätze nicht verletzt. Der\nGrundeigentümer verfügt über die umfassende Sachherrschaft und damit - entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer (Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2, S. 4) - über rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten auf dinglich und\nobligatorisch Berechtigte, und er ist regelmässig auch auf einfache Art und Weise (über das Grundbuch) eruierbar. So\nvorzugehen, ist jedenfalls durchaus haltbar. Der Adressat wird dadurch nicht in unzumutbarer Weise belastet; er hat ja,\nwenn er nicht selber Verhaltensstörer ist, diesen lediglich anzuhalten, der gemeinderätlichen Aufforderung\nnachzukommen und ein Baugesuch einzureichen bzw. die formell rechtswidrige Nutzung zu unterlassen. (vgl. zum\nGanzen den erwähnten VGE in Sachen B., S. 6).\"\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/10) vom 21.02.1994\n"}