Das Gebot rechtsgleicher Behandlung ist in der Bundesverfassung enthalten (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Erlass oder ein Entscheid Art. 8 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 125 II 326 E. 10b).