Dies insbesondere zur Vermeidung von Geruchsproblemen. Wenn Grüngut in einer Vergäranlage (z.B. Kompogasanlage) vergärt wird, ist eine Jahrespauschale nicht zwingend erforderlich." Die Regelung der Gebühr für die Grünabfuhr entspricht diesen Empfehlungen der kantonalen Fachinstanz. Aus Gründen einer umweltschonenden Entsorgung und um die administrativen Kosten tief zu halten, ist die von der Stadt gewählte Pauschalisierung der Jahresgebühr nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als bundesrechtskonform.