b) Beurteilung Die Stadt A. erhebt für die Grünabfuhr Gebühren in Form von Jahresvignetten oder Sperrgutmarken. Die Abfallverursachenden haben die Möglichkeit, für verschiedene Grössen von Gebinden Jahresvignetten zu kaufen; beanspruchen sie die Grünabfuhr nur gelegentlich, können sie Holz, Äste und dergleichen in Bündeln zu 25 kg mit einer Sperrgutmarke entsorgen. Herbstlaub kann der Grünabfuhr unentgeltlich abgegeben werden (§§ 12 und 15 Abs. 4 des Abfallreglements).