Eine gewisse Schematisierung ist durchaus zulässig. Auch darf das Gemeinwesen zusätzlich zur mengenabhängigen Gebühr eine Grundgebühr ("Bereitstellungsgebühr") verlangen, um die Finanzierung der Abfallverwertungsanlage sicherzustellen, welche unabhängig von der tatsächlichen Nutzung aufrechterhalten werden muss (Pra a.a.O. S. 257).