Gebühren, die eine umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würden, sind verboten. Im Übrigen aber belässt das Bundesrecht dem Gemeinwesen eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Gebühren. So hat das Bundesgericht präzisiert, dass Art. 32a USG nicht verlangt, dass die Kosten ausschliesslich proportional zur zu entsorgenden Abfallmenge aufgeteilt werden müssen, dass aber die Gebühr entsprechend dem objektiven Wert der Leistung und dem Vorteil, der der beitragspflichtigen Person daraus erwächst, zu gestalten ist. Eine gewisse Schematisierung ist durchaus zulässig.