Art. 32a USG ist eine blosse Rahmenbestimmung, die lediglich allgemeine Grundsätze für die Finanzierung der Abfallsammlung und der Abfallentsorgungsanlagen aufstellt. Die Gebühren müssen – entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 32a USG – einerseits in Abhängigkeit der Abfallmenge bestimmt werden, anderseits eine Lenkungsfunktion haben, die darin besteht, ein finanzielles Interesse an einer Reduktion der Umweltbelastung und der Entlastung der Behandlungsanlagen zu schaffen. Gebühren, die eine umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würden, sind verboten.