Vom Grundsatz der Überwälzung der gesamten Abfallentsorgungskosten an die Verursachenden darf das Gemeinwesen abweichen, wenn eine volle Kostenanlastung die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würde, so zum Beispiel wenn zu hohe Gebühren einen falschen Anreiz für die Verwertung der Abfälle schaffen und Siedlungsabfälle auf verbotene Art entfernt würden (Art. 32a Abs. 2 USG; Pra a.a.O.).