Das Gemeinwesen ist für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle verantwortlich. Die Kosten dafür sind in Form von Gebühren und anderen Abgaben den Verursachenden zu überbinden. Eine Finanzierung über Steuern hingegen ist bundesrechtlich unzulässig (Art. 32a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SAR 814.01], § 2 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200] i. V. m. § 2 Abs. 1 V EG UWR; Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2012, S. 251 f.).