{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-07-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Abfallentsorgung_2012-07-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-07-18-abfallentsorgung-ebvu.pdf", "Checksum": "f1fa13411ba573ecbd6fd72018c8fa6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Abfallentsorgung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.07.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.07.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.07.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Gemeinde ist befugt, für die Entsorgung der Grünabfuhr, die sie das ganze Jahr anbietet, eine Jahrespauschale (Jahresvignette) zu erheben."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:19", "Checksum": "a9784fe029a0dd928dc23357a9dc1da2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.07.2012\nRegeste:\nDie Gemeinde ist befugt, für die Entsorgung der Grünabfuhr, die sie das ganze Jahr anbietet, eine Jahrespauschale (Jahresvignette) zu erheben.\n\nAbfallentsorgung\n– Die Gemeinde ist befugt, für die Entsorgung der Grünabfuhr, die sie das\nganze Jahr anbietet, eine Jahrespauschale (Jahresvignette) zu erheben.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 18. Juli\n2012 (BVURA.11.742)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Zulässigkeit der Erhebung einer Jahrespauschale für Grünabfuhr\na) Bundesrechtliche Vorgaben\nDer Beschwerdeführer hat für die Entsorgung der Grünabfuhr anfangs August 2011 eine Jahresvignette für einen 240-Liter-\nSolocontainer bezogen und dafür den Jahrespreis von Fr. 270.– bezahlt. Er meint, dass die Stadt für nicht erbrachte Leistungen keine\nGebühr erheben dürfe, und verlangt eine Reduktion der Gebühr pro\nrata temporis um 7/12.\n\nDas Gemeinwesen ist für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle verantwortlich. Die Kosten dafür sind in Form von Gebühren und anderen Abgaben den Verursachenden zu überbinden.\nEine Finanzierung über Steuern hingegen ist bundesrechtlich unzulässig (Art. 32a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz\nvom 7. Oktober 1983 [USG; SAR 814.01], § 2 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von\nUmwelt und Gewässer vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht,\nEG UWR; SAR 781.200] i. V. m. § 2 Abs. 1 V EG UWR; Praxis des\nBundesgerichts [Pra] 2012, S. 251 f.).\n\nVom Grundsatz der Überwälzung der gesamten Abfallentsorgungskosten an die Verursachenden darf das Gemeinwesen abweichen,\nwenn eine volle Kostenanlastung die umweltverträgliche Entsorgung\nder Siedlungsabfälle gefährden würde, so zum Beispiel wenn zu\nhohe Gebühren einen falschen Anreiz für die Verwertung der Abfälle\nschaffen und Siedlungsabfälle auf verbotene Art entfernt würden\n(Art. 32a Abs. 2 USG; Pra a.a.O.).\n\nArt. 32a USG ist eine blosse Rahmenbestimmung, die lediglich allgemeine Grundsätze für die Finanzierung der Abfallsammlung und\nder Abfallentsorgungsanlagen aufstellt. Die Gebühren müssen – entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 32a USG – einerseits in Abhängigkeit der Abfallmenge bestimmt werden, anderseits\neine Lenkungsfunktion haben, die darin besteht, ein finanzielles Interesse an einer Reduktion der Umweltbelastung und der Entlastung\nder Behandlungsanlagen zu schaffen. Gebühren, die eine umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würden, sind\nverboten. Im Übrigen aber belässt das Bundesrecht dem Gemeinwesen eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Gebühren. So hat\ndas Bundesgericht präzisiert, dass Art. 32a USG nicht verlangt, dass\ndie Kosten ausschliesslich proportional zur zu entsorgenden Abfallmenge aufgeteilt werden müssen, dass aber die Gebühr entsprechend\ndem objektiven Wert der Leistung und dem Vorteil, der der beitragspflichtigen Person daraus erwächst, zu gestalten ist. Eine gewisse\nSchematisierung ist durchaus zulässig. Auch darf das Gemeinwesen\nzusätzlich zur mengenabhängigen Gebühr eine Grundgebühr (\"Bereitstellungsgebühr\") verlangen, um die Finanzierung der Abfallverwertungsanlage sicherzustellen, welche unabhängig von der tatsächlichen Nutzung aufrechterhalten werden muss (Pra a.a.O. S. 257).\n\nb) Beurteilung\nDie Stadt A. erhebt für die Grünabfuhr Gebühren in Form von Jahresvignetten oder Sperrgutmarken. Die Abfallverursachenden haben\ndie Möglichkeit, für verschiedene Grössen von Gebinden Jahresvignetten zu kaufen; beanspruchen sie die Grünabfuhr nur gelegentlich,\nkönnen sie Holz, Äste und dergleichen in Bündeln zu 25 kg mit einer\nSperrgutmarke entsorgen. Herbstlaub kann der Grünabfuhr unentgeltlich abgegeben werden (§§ 12 und 15 Abs. 4 des Abfallreglements).\n\nDer Stadtrat begründet das Entsorgungssystem mit Jahresvignetten\ndamit, dass er das ganze Jahr über die Grünabfuhr anbieten möchte,\ndamit der Kompost möglichst frisch abgegeben werde. Könnten billigere Vignetten für wenige Monate gelöst werden, würden wohl\netliche Personen das Grüngut sammeln und vergorenen Kompost\nabgeben, der nur noch schlecht brauchbar sei. Hinzu komme, dass\ndadurch die Einnahmen zurückgingen und die Aufwendungen für\neine ganzjährig durchzuführende Grünabfuhr nicht mehr gedeckt\nseien.\n\nDer Stadtrat A. stützt sich dabei ab auf den \"Leitfaden für die Erstellung eines Abfallreglements\" der Abteilung für Umwelt BVU vom\nJuli 2009. Der Leitfaden führt aus (S. 17):\n\n\"Die Jahrespauschale nach Gebindegrösse (teilweise verursacherorientiert):\n• für die Leistungen, die eine verursacherorientierte Gebühr verlangen,\ndies aber aus unzweifelhaften Gründen (Umweltschutz, Praktikabilität\nusw.) nicht sinnvoll ist. Das ist der Fall bei der Grünabfuhr, wenn das\nGrüngut kompostiert wird. Bei der Kompostierung ist es entscheidend,\ndass das Grüngut als frisches Material der Kompostierung zugeführt\nwird. Dies kann nur mit einer Jahrespauschale gewährleistet werden.\nDas Grüngut wird wöchentlich bereitgestellt, abgeholt und als frisches\nMaterial der Kompostierung zugeführt, auch wenn das Gebinde noch\nnicht ganz voll ist. Bei einer Volumengebühr oder einer Gewichtsgebühr\nmit einem Andockbeitrag wird gewartet, bis das Gebinde (Abfallcontainer) voll ist. Um Kosten zu sparen, wird das Grüngut erst nach einigen\nWochen zur Leerung bereitgestellt.\nDie Praxis der letzten Jahre zeigte, dass es richtig ist, die Grünabfuhr über\neine Jahrespauschale – abgestimmt auf die Gebindegrösse – zu finanzieren,\nsofern das Grüngut kompostiert wird. Dies insbesondere zur Vermeidung\nvon Geruchsproblemen. Wenn Grüngut in einer Vergäranlage (z.B. Kompogasanlage) vergärt wird, ist eine Jahrespauschale nicht zwingend erforderlich.\"\n\n"}