Abfallentsorgung – Die Gemeinde ist befugt, für die Entsorgung der Grünabfuhr, die sie das ganze Jahr anbietet, eine Jahrespauschale (Jahresvignette) zu erheben. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 18. Juli 2012 (BVURA.11.742) Aus den Erwägungen 2. Zulässigkeit der Erhebung einer Jahrespauschale für Grünabfuhr a) Bundesrechtliche Vorgaben Der Beschwerdeführer hat für die Entsorgung der Grünabfuhr an- fangs August 2011 eine Jahresvignette für einen 240-Liter- Solocontainer bezogen und dafür den Jahrespreis von Fr. 270.– be- zahlt. Er meint, dass die Stadt für nicht erbrachte Leistungen keine Gebühr erheben dürfe, und verlangt eine Reduktion der Gebühr pro rata temporis um 7/12. Das Gemeinwesen ist für die umweltgerechte Entsorgung der Sied- lungsabfälle verantwortlich. Die Kosten dafür sind in Form von Ge- bühren und anderen Abgaben den Verursachenden zu überbinden. Eine Finanzierung über Steuern hingegen ist bundesrechtlich unzu- lässig (Art. 32a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SAR 814.01], § 2 Abs. 1 und 2 des Ein- führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200] i. V. m. § 2 Abs. 1 V EG UWR; Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2012, S. 251 f.). Vom Grundsatz der Überwälzung der gesamten Abfallentsorgungs- kosten an die Verursachenden darf das Gemeinwesen abweichen, wenn eine volle Kostenanlastung die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würde, so zum Beispiel wenn zu hohe Gebühren einen falschen Anreiz für die Verwertung der Abfälle schaffen und Siedlungsabfälle auf verbotene Art entfernt würden (Art. 32a Abs. 2 USG; Pra a.a.O.). Art. 32a USG ist eine blosse Rahmenbestimmung, die lediglich all- gemeine Grundsätze für die Finanzierung der Abfallsammlung und der Abfallentsorgungsanlagen aufstellt. Die Gebühren müssen – ent- sprechend dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 32a USG – einer- seits in Abhängigkeit der Abfallmenge bestimmt werden, anderseits eine Lenkungsfunktion haben, die darin besteht, ein finanzielles Inte- resse an einer Reduktion der Umweltbelastung und der Entlastung der Behandlungsanlagen zu schaffen. Gebühren, die eine umweltver- trägliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würden, sind verboten. Im Übrigen aber belässt das Bundesrecht dem Gemeinwe- sen eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Gebühren. So hat das Bundesgericht präzisiert, dass Art. 32a USG nicht verlangt, dass die Kosten ausschliesslich proportional zur zu entsorgenden Abfall- menge aufgeteilt werden müssen, dass aber die Gebühr entsprechend dem objektiven Wert der Leistung und dem Vorteil, der der beitrags- pflichtigen Person daraus erwächst, zu gestalten ist. Eine gewisse Schematisierung ist durchaus zulässig. Auch darf das Gemeinwesen zusätzlich zur mengenabhängigen Gebühr eine Grundgebühr ("Be- reitstellungsgebühr") verlangen, um die Finanzierung der Abfallver- wertungsanlage sicherzustellen, welche unabhängig von der tatsäch- lichen Nutzung aufrechterhalten werden muss (Pra a.a.O. S. 257). b) Beurteilung Die Stadt A. erhebt für die Grünabfuhr Gebühren in Form von Jah- resvignetten oder Sperrgutmarken. Die Abfallverursachenden haben die Möglichkeit, für verschiedene Grössen von Gebinden Jahresvig- netten zu kaufen; beanspruchen sie die Grünabfuhr nur gelegentlich, können sie Holz, Äste und dergleichen in Bündeln zu 25 kg mit einer Sperrgutmarke entsorgen. Herbstlaub kann der Grünabfuhr unent- geltlich abgegeben werden (§§ 12 und 15 Abs. 4 des Abfallregle- ments). Der Stadtrat begründet das Entsorgungssystem mit Jahresvignetten damit, dass er das ganze Jahr über die Grünabfuhr anbieten möchte, damit der Kompost möglichst frisch abgegeben werde. Könnten bil- ligere Vignetten für wenige Monate gelöst werden, würden wohl etliche Personen das Grüngut sammeln und vergorenen Kompost abgeben, der nur noch schlecht brauchbar sei. Hinzu komme, dass dadurch die Einnahmen zurückgingen und die Aufwendungen für eine ganzjährig durchzuführende Grünabfuhr nicht mehr gedeckt seien. Der Stadtrat A. stützt sich dabei ab auf den "Leitfaden für die Erstel- lung eines Abfallreglements" der Abteilung für Umwelt BVU vom Juli 2009. Der Leitfaden führt aus (S. 17): "Die Jahrespauschale nach Gebindegrösse (teilweise verursacherorientiert): • für die Leistungen, die eine verursacherorientierte Gebühr verlangen, dies aber aus unzweifelhaften Gründen (Umweltschutz, Praktikabilität usw.) nicht sinnvoll ist. Das ist der Fall bei der Grünabfuhr, wenn das Grüngut kompostiert wird. Bei der Kompostierung ist es entscheidend, dass das Grüngut als frisches Material der Kompostierung zugeführt wird. Dies kann nur mit einer Jahrespauschale gewährleistet werden. Das Grüngut wird wöchentlich bereitgestellt, abgeholt und als frisches Material der Kompostierung zugeführt, auch wenn das Gebinde noch nicht ganz voll ist. Bei einer Volumengebühr oder einer Gewichtsgebühr mit einem Andockbeitrag wird gewartet, bis das Gebinde (Abfallcontai- ner) voll ist. Um Kosten zu sparen, wird das Grüngut erst nach einigen Wochen zur Leerung bereitgestellt. Die Praxis der letzten Jahre zeigte, dass es richtig ist, die Grünabfuhr über eine Jahrespauschale – abgestimmt auf die Gebindegrösse – zu finanzieren, sofern das Grüngut kompostiert wird. Dies insbesondere zur Vermeidung von Geruchsproblemen. Wenn Grüngut in einer Vergäranlage (z.B. Kom- pogasanlage) vergärt wird, ist eine Jahrespauschale nicht zwingend erfor- derlich." Die Regelung der Gebühr für die Grünabfuhr entspricht diesen Emp- fehlungen der kantonalen Fachinstanz. Aus Gründen einer umwelt- schonenden Entsorgung und um die administrativen Kosten tief zu halten, ist die von der Stadt gewählte Pauschalisierung der Jahresge- bühr nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als bundesrechtskonform. 3. Rechtsgleiche Behandlung Der Stadtrat erlaubt Personen, die neu zuziehen oder innerhalb der Stadt den Wohnsitz wechseln und am neuen Domizil die Grünabfuhr in Anspruch nehmen, im Jahre des Zuzugs oder des Wohnungswech- sels die Jahresvignette für die Grünabfuhr zu einem reduzierten Preis zu beziehen (und zwar pro rata temporis ab Datum des Wohnungsbe- zugs; Beschluss des Stadtrats vom 6. Mai 1996). Der Beschwerde- führer macht geltend, dass er als Erstbezüger der Jahresvignette gleich zu behandeln sei wie jene. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung ist in der Bundesverfassung enthalten (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts verletzt ein Erlass oder ein Entscheid Art. 8 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersicht- lich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 125 II 326 E. 10b). Wie bereits ausgeführt, will die Jahresvignette verhindern, dass sich Grünabfuhr über längere Zeit anhäuft und nicht laufend der Sammel- stelle abgegeben wird. Die Pauschalisierung vereinfacht überdies den administrativen Aufwand. Bei Personen, die neu zuziehen oder um- ziehen, ist diese Gefahr des Anhäufens nicht gegeben. Auch sind die Personen, die davon profitieren, registriert, so dass sich der administ- rative Aufwand kaum erhöht. Für den Beschwerdeführer trifft dies alles nicht zu. Er beruft sich zu Unrecht auf rechtsgleiche Behand- lung. Stichwörter: Abfallentsorgung