dd) Zusammenfassend erweist sich die Erteilung der Abbruchbewilligung als rechtmässig; für deren Verweigerung fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerde ist folglich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden darf." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/61) vom 12.09.1994 in Sachen Aargauer Heimatschutz, Zofingen