AGVE 1989, S. 256; 1985, S. 235), besteht auch keine Möglichkeit, eine "Abbruchsperre" (analog zur Bausperre im Sinne von § 30 BauG bzw. Art. 30 Abs. 5 BO) oder vergleichbare vorsorgliche Massnahmen zu verfügen. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht unlängst ausgeführt, dass eine herkömmliche Ästhetikbestimmung (vgl. § 82 Abs. 1 und 2 BO) als gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Abbruchbewilligung nicht tauglich ist (AGVE 1992, S. 290 ff.).