cc) Die "Villa S." ist auf kommunaler Ebene zur Zeit ebenfalls nicht unter Schutz gestellt (...); insbesondere befindet sie sich nicht in der Altstadtzone (...). Eine Revision dieser Planungsgrundlagen ist nicht im Gang, womit vorderhand auch eine ordentliche kommunale Unterschutzstellung der "Villa S." auf dem dafür vorgesehenen Weg der Ortsplanung ausser Betracht fällt (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzdekret; Art. 83 BO; Art. 21 Abs. 5 der erwähnten Spezialbauvorschriften ...). Eine Unterschutzstellung wird vom Gemeinderat auch für die Zukunft nicht angestrebt (...). Fehlt es jedoch an einer begründeten Planungsabsicht (BGE 113 Ia 365; AGVE 1989, S. 256;