Zu beachten bleibt, dass § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung nur eine Verpflichtung des Kantons, nicht aber der Gemeinden festlegt (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 36 N 2). Somit lässt sich die Verweigerung einer Abbruch-bewilligung nicht auf § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung stützen.