Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde namentlich auf § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung (...). Diese Verfassungsbestimmung gibt dem Staat den Kulturgüterschutz (...) als Sachaufgabe auf. Sie findet neben dem Denkmalschutzdekret, das als eigentliches Ausführungsrecht dieser Bestimmung zu gelten hat, als direkte gesetzliche Grundlage einer Unterschutzstellung keine Anwendung. Zu beachten bleibt, dass § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung nur eine Verpflichtung des Kantons, nicht aber der Gemeinden festlegt (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 36 N 2).