aa) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die "Villa S." im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) figuriert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Diesem Inventar kommt jedoch keine grundeigentümerverbindliche Wirkung zu (AGVE 1993, S. 378 mit Hinweisen); es kann somit nicht als gesetzliche Grundlage einer Eigentumsbeschränkung dienen.