AGVE 1992, S. 290). Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers entspringt dem Irrtum, wonach nur ein Eingriff, der die Qualität einer materiellen Enteignung erreiche, eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung darstelle (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f.; vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1678 ff.). b) Ein Eingriff in das Eigentum muss in einem genügend bestimmten Rechtssatz vorgesehen sein, wobei schwere Eingriffe in einem Gesetz im formellen Sinne zu regeln sind (BGE 119 Ia 309; 118 Ia 387; AGVE 1992, S. 290; 1990, S. 241 mit Hinweisen).