Abbruchverbot Abbruch von Gebäuden untersteht der Baubewilligungspflicht. Die Verweigerung einer Abbruchbewilligung bedarf einer gesetzlichen Gundlage. Die Aufnahme einer Baute im ISOS kann nicht als gesetzliche Grundlage für Verweigerung einer Abbruchbewilligung dienen. Sachverhalt Der Gemeinderat R. erteilte der Eigentümerin die Abbruchbewilligung für das Gebäude "Villa S."; eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde des Aargauer Heimatschutzes wies das Baudepartement am 15. November 1993 ab. Die dagegen erhobene Verwalungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht am 12. September 1994 ab.