{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Abbruchverbot_1994-09-12.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-09-12-abbruchverbot.pdf", "Checksum": "39175c6ee7cbfe898b47fdb52dc43e75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Abbruchverbot"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Abbruch eines Gebäudes untersteht der Baubewilligungspflicht. 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Die Aufnahme einer Baute im\nISOS kann nicht als gesetzliche Grundlage für Verweigerung einer Abbruchbewilligung\ndienen.\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat R. erteilte der Eigentümerin die Abbruchbewilligung für das Gebäude \"Villa S.\"; eine dagegen erhobene\nVerwaltungsbeschwerde des Aargauer Heimatschutzes wies das Baudepartement am 15. November 1993 ab. Die\ndagegen erhobene Verwalungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht am 12. September 1994 ab.\n\nAus den Erwägungen\n\"3.\na)\nDer Abbruch einer Baute ist bewilligungspflichtig (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und\nBauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993; Art. 7 Abs. 2 lit. k der Bauordnung der Stadt Rheinfelden [BO] vom 29. April\n1983 / 26. November 1985). Die Verweigerung einer Abbruchbewilligung kommt dabei einer öffentlichrechtlichen\nEigentumsbeschränkung gleich (BGE 115 Ia 29; vgl. auch BGE 119 Ia 309; 118 Ia 387; AGVE 1992, S. 290). Die\ngegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers entspringt dem Irrtum, wonach nur ein Eingriff, der die Qualität einer\nmateriellen Enteignung erreiche, eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung darstelle\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f.; vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1678 ff.).\n\nb)\nEin Eingriff in das Eigentum muss in einem genügend bestimmten Rechtssatz vorgesehen sein, wobei schwere Eingriffe\nin einem Gesetz im formellen Sinne zu regeln sind (BGE 119 Ia 309; 118 Ia 387; AGVE 1992, S. 290; 1990, S. 241 mit\nHinweisen).\n\naa)\nDer Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die \"Villa S.\" im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz\n(ISOS) figuriert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Diesem Inventar kommt jedoch keine\ngrundeigentümerverbindliche Wirkung zu (AGVE 1993, S. 378 mit Hinweisen); es kann somit nicht als gesetzliche\nGrundlage einer Eigentumsbeschränkung dienen.\n\nbb)\nEine denkbare Rechtsgrundlage auf kantonaler Ebene wäre das Denkmalschutzdekret. Indessen stehen die in Frage\nstehenden Gebäude nicht unter kantonalem Denkmalschutz (Entscheid des Regierungsrats vom 14. Oktober 1992 [RRB\n2699]; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/37 vom 14. Mai 1993 in Sachen Aargauer Heimatschutz = AGVE\n1993, S. 404 ff.).\n\nDer Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde namentlich auf § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung (...). Diese\nVerfassungsbestimmung gibt dem Staat den Kulturgüterschutz (...) als Sachaufgabe auf. Sie findet neben dem\nDenkmalschutzdekret, das als eigentliches Ausführungsrecht dieser Bestimmung zu gelten hat, als direkte gesetzliche\nGrundlage einer Unterschutzstellung keine Anwendung. Zu beachten bleibt, dass § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung nur\neine Verpflichtung des Kantons, nicht aber der Gemeinden festlegt (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau,\nTextausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 36 N 2). Somit lässt sich die Verweigerung einer Abbruch-bewilligung nicht\nauf § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung stützen.\n\ncc)\nDie \"Villa S.\" ist auf kommunaler Ebene zur Zeit ebenfalls nicht unter Schutz gestellt (...); insbesondere befindet sie sich\nnicht in der Altstadtzone (...). Eine Revision dieser Planungsgrundlagen ist nicht im Gang, womit vorderhand auch eine\nordentliche kommunale Unterschutzstellung der \"Villa S.\" auf dem dafür vorgesehenen Weg der Ortsplanung ausser\nBetracht fällt (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzdekret; Art. 83 BO; Art. 21 Abs. 5 der erwähnten Spezialbauvorschriften ...).\nEine Unterschutzstellung wird vom Gemeinderat auch für die Zukunft nicht angestrebt (...). Fehlt es jedoch an einer\nbegründeten Planungsabsicht (BGE 113 Ia 365; AGVE 1989, S. 256; 1985, S. 235), besteht auch keine Möglichkeit, eine\n\"Abbruchsperre\" (analog zur Bausperre im Sinne von § 30 BauG bzw. Art. 30 Abs. 5 BO) oder vergleichbare vorsorgliche\nMassnahmen zu verfügen.\nSchliesslich hat das Verwaltungsgericht unlängst ausgeführt, dass eine herkömmliche Ästhetikbestimmung (vgl. § 82 Abs.\n1 und 2 BO) als gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Abbruchbewilligung nicht tauglich ist (AGVE 1992, S.\n290 ff.).\n\ndd)\nZusammenfassend erweist sich die Erteilung der Abbruchbewilligung als rechtmässig; für deren Verweigerung fehlt es an\neiner genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerde ist folglich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit\ndarauf eingetreten werden darf.\"\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/61) vom 12.09.1994 in Sachen Aargauer Heimatschutz, Zofingen\n"}